|
|
Beitrag zur Integration oder Mogelpackung?
Die "Islamische Charta" des Zentralrats der Muslime in
Deutschland
Die
"Charta", angeblich ein Integrationsangebot an die Deutschen,
legt bei genauerem Hinsehen den Verdacht nahe, dass das Dokument "eine
wesentlich größere Nähe zu einem traditionalistischen
Islamverständnis aufweist, als ihre Autoren glauben machen wollen".
Der Text enthält dogmatische Unfehlbarkeitsansprüche und charakteristisch
ausweichende Stellungnahmen zum Familien- und Strafrecht.
Eine erheblich beunruhigendere Zurückweisung der "Charta"
erfolgt jedoch von islamischer Seite selbst: Das Islamische Zentrum
München, selbst ein Mitglied im Zentralrat, wirft dem eigenen Verband
vor, das Ziel des islamischen Gottesstaats verraten zu haben. Die Tatsache
der säkularen Demokratie sei für jeden Muslim "ein Ansporn,
sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, diese Gesellschaft
in eine islamgemäße umzuwandeln".
Von Rainer Brunner
Dass die Integration muslimischer Minderheiten in die europäischen
säkularisierten Gesellschaften mehr oder minder große Probleme
bereitet, andererseits aber eine schiere Notwendigkeit ist, darf wohl
mittlerweile als eine Binsenweisheit bezeichnet werden. Ebenso, dass
zu diesem Prozeß immer zwei Parteien gehören, die nichtmuslimische
Mehrheit, die die Integration zuläßt und der Minderheit die
selbstverständlichen selben Rechte zugesteht, die für sie
selber gelten, aber auch die Muslime, die sich integrieren wollen, was
unweigerlich mit der Anerkennung bestimmter allgemeingültiger Spielregeln
verbunden ist. Bedauerlicherweise findet in Deutschland dieses Ringen
momentan weniger auf der sozialen oder politischen Ebene statt als vielmehr
vor den Schranken der Gerichte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
in Sachen Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen (http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-22.htm)
ist nur das jüngste Beispiel; zuvor mußte sich das Bundesverfassungsgericht
mit der Frage auseinander setzen, ob das Schächten zu den schützenswerten
religiösen Vorschriften des Islams zähle (BVerfG, 1 BvR 1783/99
vom 15.1.2002; http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen),
und auch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts
an öffentlichen Schulen wird demnächst zweifellos juristisch
geklärt werden müssen.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat nun im Februar
dieses Jahres von sich aus die Initiative ergriffen und mit einigem
Medienaufwand eine sogenannte "Islamische Charta" veröffentlicht
(http://www.islam.de/?site=sonstiges/events/charta).
Daraus spricht vorab zweierlei: zum einen der große Rechtfertigungsdruck,
dem sich die (organisierten) Muslime hierzulande vor allem nach den
Terroranschlägen vom 11. September ausgesetzt sehen. Und zum anderen
der Versuch des Zentralrats, sich als alleiniger oder jedenfalls wichtigster
muslimischer Ansprechpartner des Staates zu etablieren. Seit Jahren
heißt es immer wieder (nicht zu Unrecht), dass es auf muslimischer
Seite keine Organisation gebe, die autorisiert sei, im Namen der Muslime
in Deutschland oder jedenfalls eines erheblichen Teils von ihnen zu
sprechen und eine verbindliche Stellungnahme zu artikulieren. Die Einführung
eines islamischen Religionsunterrichts ist bisher weitgehend an diesem
Argument gescheitert. Wenn nun der Zentralrat eine Grundsatzerklärung
zur Beziehung der Muslime zum Staat und zur Gesellschaft herausgibt,
so kann man darin nur den Versuch einer Selbstautorisierung sehen. Die
Mehrheit der nichtorganisierten Muslime dürfte das wenig kümmern;
ob aber die konkurrierenden Verbände (zu nennen sind in erster
Linie die DITIB und der Islamrat der Bundesrepublik Deutschland)
das so hinnehmen werden, wird erst einmal abzuwarten sein. Die immerhin
schon fast ein halbes Jahr alte Charta wurde bislang jedenfalls schweigend
übergangen, zumindest in der Öffentlichkeit. Wieviele der
schätzungsweise 3,2 Millionen Muslime in Deutschland der Zentralrat
in seinen 19 Mitgliedsverbänden letzten Endes überhaupt vertritt,
ist kaum verläßlich in Erfahrung zu bringen, der Zentralrat
selbst spricht auf seiner Website nur von einer "breiten Masse",
direkte Nachfragen enden schnell im Ungefähren. Fest steht, dass
der Austritt des Verbands der islamischen Kulturzentren aus dem
Zentralrat im August 2000 zu einem empfindlichen Mitgliederschwund geführt
haben dürfte (http://www.lpb.bwue.de/aktuell/bis/4_01/muslimelorga3.ht);
vereinzelt ist von gerade mal noch 10 000 Mitgliedern die Rede, was
der politischen Aktivität und der medialen Präsenz des Zentralrats
aber augenscheinlich keinen Abbruch tut.
Das öffentliche Echo auf die Charta war nach einem ersten kurzen
medialen Überschwang seither eher zurückhaltend. Skepsis überwiegt,
wenngleich häufig aus den verkehrten Gründen. Wenn etwa bemängelt
wird, die Erklärung sei ohne Relevanz für die maßgeblichen
Autoritäten in der islamischen Welt selbst, dann zielt das an der
Sache etwas vorbei. Denn schließlich geht es um die Integration
der Muslime in die hiesige Gesellschaft, und dass am deutschen Islamwesen
die islamische Welt genesen solle, kann wohl kein ernsthaftes Argument
sein. Deshalb sollte man sich auch davor hüten, einen Dialog schon
allein unter Hinweis auf die Diskriminierung der christlichen Minderheiten
in weiten Teilen der islamischen Welt abzulehnen. Ein freiheitlicher
Staat muß sich wirklich nicht auf dieses Niveau begeben, die Minderheiten
im eigenen Land in Sippenhaft zu nehmen für die Unrechtsregime
und gesellschaftlichen Mißstände in anderen Gegenden dieser
Welt. Und was schließlich das Argument angeht, viele Punkte der
Charta könnten schon allein deswegen nicht ernst genommen werden,
weil sie den Lehren des Korans widersprächen und daher zu einer
Aufgabe traditionell islamischer Sichtweisen führten, so reflektiert
das in ungewollt ironischer Weise just das Koranverständnis fundamentalistischer
Integrationsgegner. Wenn manche Punkte der koranischen Glaubens- und
vor allem Rechtslehre einer kritischen Revision unterzogen würden
und auf diese Weise der bislang vielfach anzutreffende Ausschließlichkeitsanspruch
relativiert würde, so wäre das eher zu begrüßen
denn als Abfall von der reinen Lehre zu verurteilen.
Gleichwohl ist Kritik berechtigt und am Platze. Zu fragen ist nämlich,
ob die Charta nicht eine wesentlich größere Nähe zu
einem traditionalistischen Islamverständnis aufweist als ihre Autoren
glauben machen wollen. Denn dass sich der Zentralrat als Vorkämpfer
eines weltoffenen Reformislams hervortäte, wäre in der Tat
eine neue Erscheinung. Die oft zu hörende Behauptung, die Organisation
werde über die Islamische Weltliga indirekt aus Saudi-Arabien finanziert,
mag eine unbewiesene Unterstellung sein, auf die man nicht viel geben
muß. Ungeachtet dessen treten etliche Mitgliedsverbände für
eine strikte Auslegung der Scharia ein und stehen den ideologischen
Zielen der Muslimbruderschaft oder den Kreisen um den pakistanischen
Vordenker der Fundamentalisten Maudûdî nahe (zu den einzelnen
Vereinen im Zentralrat siehe jüngst Ursula Spuler-Stegemann: Muslime
in Deutschland. Informationen und Klärungen, 2. Aufl., Herder-Verlag,
Freiburg 2002, S. 107ff.). Das Islamische Zentrum München, von
dem noch die Rede sein wird, ist hier ebenso zu nennen wie die Tatsache,
dass ein Ehrenmitglied des Rates kein geringerer als Yusuf Islam alias
Cat Stevens ist, der seinerzeit nichts dagegen einzuwenden gehabt hätte,
wenn ein "Gläubiger" das berüchtigte Fatwa Khomeinis
gegen Salman Rushdie vollstreckt hätte. Ein Blick auf die Website
des Zentralrates (http://www.zentralrat.de/)
schließlich läßt die Zweifel kaum geringer werden.
Was da etwa über die Rollenverteilung von Mann und Frau gesagt
wird, erinnert doch sehr an einschlägige islamistische Flugschriften
zugegebenermaßen freundlicher formuliert -; und wenn der
Islam als "vollständiges Rechtssystem" gepriesen wird,
dann stellt sich die Frage, wozu dann noch ein Grundgesetz anerkannt
werden muß.
Die Islamische Charta besteht aus 21 Punkten, die in ihrer Zusammenstellung
eine eigenartige Mischung aus theologischen Schlagworten, politischen
Bekenntnissen und einem abschließenden Forderungskatalog (u.a.
nach Einführung eines islamischen Religionsunterrichts, Beteiligung
an den Medien, aber auch Erlaubnis eines lautsprecherverstärkten
Gebetsrufs) ergeben. Es beginnt mit einer Überschrift, die bestenfalls
abenteuerlich genannt werden kann. Denn dass der Islam die
Religion des Friedens sei, ist nun wirklich genauso abwegig wie diese
Rolle dem Christentum oder irgendeiner anderen Religion zuzuschreiben.
Zu bemängeln, dass "Islam" eben nicht, wie behauptet,
"Frieden" heiße denn das heißt "salâm"
mag einem als philologische Beckmesserei ausgelegt werden; es
wider besseres Wissen in dieser Absolutheit zu behaupten, verrät
jedenfalls eine zumindest geschichtsferne Sicht der Dinge. Wenigstens
zwei andere theologische Punkte (Nr. 3 und 4) spiegeln nicht minder
einen traditionalistischen Anspruch wieder. Da heißt es, der Koran
sei das "unverfälschte Wort Gottes", und die Muslime
glaubten, "dass der Koran die ursprüngliche Wahrheit, den
reinen Monotheismus nicht nur Abrahams, sondern aller Gesandten Gottes
wiederhergestellt und bestätigt" habe. Das ist nichts anderes
als jener Letztgültigkeitsanspruch, mit dem muslimische Theologen
von Beginn an Juden und Christen vorgeworfen haben, das Wort Gottes
mehr oder minder absichtlich verfälscht zu haben, weswegen Gott
Muhammad zur endgültigen und unumstößlichen Bestätigung
seiner Botschaft gesandt und damit die vorhergehenden Religionen überwunden
habe (vgl. auch Koran 3/78, 4/46 oder 7/162). Ein Dialog auf gleicher
Augenhöhe ist auf dieser Basis kaum möglich, und in der Tat
mag die etwas dürre und schmallippige Reaktion der christlichen
Kirchen darauf zurückzuführen sein.
Für die Frage der Integration der Muslime mögen diese Glaubensartikel
eher nebensächlich sein. Wichtiger ist dafür, was in den anderen
politisch und sozial relevanten Artikeln gesagt wird oder besser
was nicht gesagt wird, denn die Formulierung dieser Passagen ist weit
davon entfernt, eindeutig zu sein. So heißt es in Artikel 13:
"Zwischen den im Koran verankerten, von Gott gewährten Individualrechten
und dem Kernbestand der westlichen Menschenrechtserklärung besteht
kein Widerspruch." Nur dem "Kernbestand"? Was ist mit
den Menschenrechten, die außerhalb dieses überdies
noch zu definierenden Kernbestands lägen? Will man auf diese
Weise der Frage ausweichen, wie mit dem koranischen Apostasieverbot,
der rechtlichen Benachteiligung der Frau oder den vom Koran vorgesehenen
Straftatsbeständen umzugehen sei? Niemand wird allen Ernstes behaupten
können, dass die aufgrund religiöser Argumentation erfolgte
Zwangsscheidung des ägyptischen Literaturwissenschaftlers Nasr
Hamid Abu Zaid oder die wahhabitische Spielart des Islams in Saudi-Arabien
irgendetwas mit den Menschenrechten zu tun hätten. Und warum schließlich
"westliche" Menschenrechtserklärung? Die 1948 von der
UN-Vollversammlung verabschiedete Allgemeine Menschenrechtserklärung
(http://www.un.org/Overview/rights.html)
gilt durchaus nicht nur für die westlichen Staaten. Dass im selben
Paragraph die Anerkennung des deutschen Ehe-, Erb- und Prozeßrechts
zugesichert wird, ändert nichts an der Zweifelhaftigkeit dieses
Artikels. Schließlich bereiten gerade diese Gesetze wenig Schwierigkeiten
im juristischen Alltag der Integration (s.a. Mathias Rohe: Der Islam
Alltagskonflikte und Lösungen. Rechtliche Perspektiven,
Herder-Verlag, Freiburg 2001, S. 93ff.). Interessanter wäre ein
Satz zum Verfassungs- und Strafrecht gewesen.
Ebenfalls nur scheinbar eindeutig ist die Wortwahl in Artikel 14, in
dem von der "Bejahung des vom Koran anerkannten religiösen
Pluralismus" die Rede ist. Vom Koran anerkannt ist aber nur der
Pluralismus der Buchreligionen Judentum und Christentum, deren Angehörige
gegen die Entrichtung der "Kopfsteuer" (vgl. Koran 9/29) den
Status von "Schutzbefohlenen" erhalten. Theologische Anerkennung
geht damit einher mit juristischer Diskriminierung. Alle anderen, die
außerhalb dieses abrahamitischen Horizonts liegen, sind Ungläubige,
Heuchler, Polytheisten und als solche zu bekämpfen. Was ist also
mit Buddhisten oder Hindus? Von innerislamischen Abspaltungen wie der
Ahmadiyya oder den Baha'is ganz zu schweigen, die überdies mit
dem Apostasieverbot in Konflikt geraten.
Ausweichend bleibt auch die Stellungnahme zum Thema Mann und Frau. "Der
Muslim und die Muslima haben die gleiche Lebensaufgabe", besagt
Artikel 6 nämlich "Gott zu erkennen, Ihm zu dienen
und Seinen Geboten zu folgen". Von gleichen Rechten ist nirgends
die Rede, auch nicht im vielfach gerühmten Artikel 11, der Frauen
lediglich das aktive und passive Wahlrecht einräumt. Die Anerkennung
des Gleichheitsgrundsatzes in Art.. III GG vertrüge sich schlecht
mit Gottes Geboten, wie sie etwa in Koran 4/34 niedergelegt sind, in
dem die Männer über die Frauen gestellt werden, weil Gott
sie von Natur aus vor diesen ausgezeichnet habe, weswegen sie im Falle
des Ungehorsams das Recht auch zur körperlichen Züchtigung
haben. Ob Familien- oder Erbrecht, juristisches Zeugnis oder freien
sozialen Umgang miteinander das traditionelle islamische Recht
sieht allenthalben eine koranisch abgesicherte Vorrangstellung des Mannes
vor.
Bleibt schließlich Artikel 10: "Das islamische Recht verpflichtet
Muslime in der Diaspora, sich grundsätzlich an die lokale Rechtsordnung
zu halten." Nur grundsätzlich? Wie sähe diese Grundsätzlichkeit
aus? So, wie sich der Vorsitzende des Zentralrats, Nadeem Elyas, vergangenen
Dezember in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung
geäußert hat? Dort beteuerte er, das islamische Strafrecht
könne nur angewandt werden, "wenn es einen intakten islamischen
Rechtsstaat gibt", was, wie er auf Nachfrage mitteilte, "derzeit
nirgendwo" der Fall sei. An der generellen Berechtigung der koranischen
Strafvorschriften mochte er dagegen nicht rühren, und den 1966
hingerichteten Sayyid Qutb, immerhin einen der einflußreichsten
Theoretiker des radikalen Fundamentalismus, verkleinerte er zu einem
"der wichtigsten islamischen Literaten der sechziger Jahre"
(zu diesem Interview s.a. http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-Dezember2001/Elyas.html).
Als Beispiele für Verträge, die von den Muslimen hierzulande
einzuhalten seien, nennt Artikel 10 lediglich "Visumserteilung,
Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung". Was ist unter diesen
Umständen von der wachsweichen Formulierung "Wir zielen nicht
auf Herstellung eines klerikalen Gottesstaates' ab" in Artikel
12 zu halten?
Der Zentralrat gibt sich große Mühe, die Verbindlichkeit
der Charta hervorzuheben. Aiman Mazyek, der Pressesprecher des Rates,
sprach gar von einer "Absichtserklärung mit Bindungscharakter".
Damit scheint es nicht besonders weit her zu sein, denn nur wenige Wochen
nach Veröffentlichung des Dokuments gab es einen fulminanten Querschläger
aus den eigenen Reihen. In der deutschsprachigen Hauszeitschrift des
Islamischen Zentrums München (das Mitglied im Zentralrat ist) gab
deren verantwortlicher Redakteur Ahmad v. Denffer einen Kommentar ab,
der an Deutlichkeit kaum etwas zu wünschen übrig läßt
(al-Islam. Zeitschrift von Muslimen in Deutschland, 2002, Nr.
2, S. 4-8 und 10-16). Der Zentralrat habe hier nur "in eigenem
Namen" gehandelt (ein einigermaßen merkwürdiger Vorwurf
seitens eines Mitgliedsvereins) und das "Gesamtinteresse der Muslime
in Deutschland außer acht gelassen." Da die große Mehrheit
der Muslime in Deutschland nicht dem Zentralrat angehöre und folglich
keine Möglichkeit der Mitwirkung bei der Erarbeitung der Charta
gehabt habe, sei diese "ohne Rücksicht auf die allermeisten
in Deutschland lebenden Muslime gemacht" worden. Aber nicht nur
das Zustandekommen der Charta kritisiert v. Denffer, vielmehr ist ihm
der ganze Inhalt schlichtweg zu lasch und latent opportunistisch. Die
Versicherung, es sei nicht Ziel des Islams, den Reichtum abzuschaffen
(Art. 9), kontert er mit der Feststellung, dass es sehr wohl um die
Durchsetzung des Zinsverbots und also um die Abschaffung von bestimmten
Formen des Erwerbs von Reichtum gehe. Des weiteren könne davon,
dass Muslime in der Diaspora grundsätzlich verpflichtet seien,
sich an die lokale Rechtsordnung zu halten, "keine Rede sein".
Vielmehr gelte "grundsätzlich' die Einschränkung,
dass da kein Gehorsam erfolgen kann und darf, wo das zu einem Ungehorsam
gegenüber Allah führen würde." Die Konsequenz aus
der Befolgung der lokalen Rechtsordnung sei nämlich die, "dass
die Muslime in Deutschland kaum noch Möglichkeiten haben dürften,
die rechtlichen Bedingungen zu verändern, die sie teilweise massiv
behindern." Dass es keinen Widerspruch zwischen dem Koran und den
Menschenrechten gebe, will v. Denffer so auch nicht stehen lassen: "Tatsächlich
bestehen (
) zwischen der islamischen Lehre und den Menschenrechten'
unüberbrückbare Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf
die Frau."
Die deutlichste Zurückweisung erfährt jedoch die Beteuerung
des Zentralrats, man ziele nicht auf die Herstellung eines klerikalen
Gottesstaates ab. Dazu v. Denffer:
"Hier hat der Wolf aber gehörig Kreide gefressen! (
)
Niemand wird ernsthaft glauben, was der Zentralrat hier vorträgt.
An der Forderung des Korans, danach zu streben, dass nach Allahs Wort
zu entscheiden ist (Koran 5:44-50 u.a.), kann kein Zweifel bestehen.
Mit seinem Begrüßen' des Systems der Bundesrepublik
Deutschland wo Staat und Religion harmonisch aufeinander bezogen
sind' rückt der Zentralrat aber eindeutig von dieser koranischen
Maßgabe ab und stellt sich auf die Seite derjenigen, die mit dem
harmonischen Bezug' zwischen Staat und Religion die säkulare
Gesellschaft meinen. Natürlich anerkennt jeder Mensch, der in Deutschland
lebt, die Tatsache als Realität an (sic!), dass er hier in einer
säkularen Demokratie lebt. Aber das bedeutet doch nicht, wie der
Z.D. es hier behauptet, dass damit diese Tatsache und Realität
als begrüßenswert oder gar erstrebenswert anerkannt wird.
Im Gegenteil ist diese Einsicht für die Muslime ein Ansporn, sich
nach besten Kräften dafür einzusetzen, diese Gesellschaft
in eine islamgemäße umzuwandeln. Oder will der Z.D. wirklich
behaupten, dass ihm dieses Anliegen gleichgültig ist? Es ist gelinde
gesagt, zumindest unfair, die Menschen, mit denen man hierzulande zusammenlebt,
darüber hinwegzutäuschen, wie das hier versucht wird."
Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass jener
von v. Denffer zitierte Koranvers 5/44 ("Wer nicht nach dem richtet,
was Gott herabgesandt hat das sind die Ungläubigen")
eine Schlüsselstelle im Islamverständnis fast aller Fundamentalisten
ist. Ganz offensichtlich erfährt die Islamische Charta des Zentralrats
noch nicht einmal bei den eigenen Mitgliedern die gewünschte Akzeptanz.
Umso weniger bei der Konkurrenz (vgl. etwa die Stellungnahme einer "Gruppe
von Muslimen": http://www.al-imaan.de/appell.htm;
auf der Website dieser Organisation kann man sich mit den wegweisenden
Werken Sayyid Qutbs und Abû l-A'lâ Maudûdîs
versorgen). Als Integrationshilfe ist das Papier in der derzeitigen
Form kaum brauchbar, dafür enthält es zu viele (es darf vermutet
werden: gezielt) mißverständliche Passagen. Die darin reflektierte
traditionalistische Sicht des Islams hat mit dem selbst erhobenen Anspruch
auf Förderung eines zeitgenössischen Verständnisses der
islamischen Quellen und einer daraus erwachsenden Schaffung einer europäischen
muslimischen Identität nichts zu tun. Andere sind da schon ein
ganzes Stück weiter, etwa der Mufti von Marseille, Soheib Bencheikh
(siehe z.B. http://www.lemonde.fr/article/0,5987,3230--246040-,00.html).
Damit dürfte sich freilich auch der Anspruch des Zentralrats auf
Meinungsführerschaft unter den Muslimen in Deutschland fürs
erste erledigt haben.
2. September 2002
Leserbrief
|
| Haben
Sie schon unseren kostenlosen Newsletter
abonniert? |
|