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David gegen Goliath Zwei Kirch-Sender verlieren gegen einen Autor Schon vor zwei Jahren hat Die Gazette über den
Journalisten Fred König berichtet
- und über Fernsehsender, die seine etwa 5000 Film-Synopsen jahrelang
hinter seinem Rücken in Datenbanken stellten und verwerteten. In
einem erfreulich klaren Urteil hat nun das Landgericht München
I festgestellt, dass die beklagten Sender den Urheberrechtsschutz des
Autors verletzt haben und schadenersatzpflichtig sind.
Az.: 7 O 19374/98 Verkündet am 11.02.2003 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Fred König, gegen 1) ProSieben Television GmbH, 2) Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH wegen Urheberrechtsverletzung erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Rabl, Richterin am Landgericht Hübner und Richter am Landgericht Lehner im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze beider Parteien berücksichtigt wurden, die bis 30.01.2003 bei Gericht eingingen, folgendes Endurteil: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten
zu 1) und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), im Wiederholungsfall
Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, 2) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche urheberrechtlich
relevanten - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Nutzungen und/oder
Rechtsübertragungen vorgenommen wurden, insbesondere 3) dem Kläger Rechnung darüber zu legen, welche Erlöse den Beklagten durch die Verwertung der unter Ziff. I. l genannten Filmsynopsen des Klägers zugeflossen sind, jeweils unter Angabe der Höhe des Erlöses und der Anschrift des Verpflichteten. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend unter Ziff. 1.1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird. ... VII. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR, für die Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- EUR vorläufig vollstreckbar. VIII. Der Streitwert wird auf EUR 387.152,15 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verletzung von Urheberrechten an Filmsynopsen. 1) Der Kläger ist Journalist. Im Zeitraum 1990 bis 31.05.1991 fertigte er für die Beklagten, zwei deutsche Privat-Fernsehsender, aufgrund mündlicher Absprache gegen Entgelt Filmsynopsen. Hierbei handelt es sich jeweils um die prägnante und den wesentlichen typischen Inhalt beschreibende Zusammenfassung eines Spielfilms. Die Beklagten stellten diese Synopsen in als Anlagen K 3 und K 4 vorgelegte Blätter als Programmvorschau für jeweils eine Kalenderwoche ein. Diese dienten dem Zweck, etwa 6 Wochen vor Ausstrahlung Programmzeitschriften zur Gestaltung ihrer Blätter unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden. Die Beklagten werteten die Filmsynopsen zudem wiederholt in Zeitungen und Zeitschriften, ferner in folgenden Datenbanken aus: ProSieben Digital Media, Die Beklagten verbreiteten die Synopsen zudem ab 1996/1997 im Internet. Der Kläger hält diese Auswertungen für urheberrechtsverletzend. ... Entscheidungsgründe A. Unterlassungsklage (Klageantrag I.) 1) Gemäß § 97 Abs. l S. l UrhG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt. Zu diesen Rechten zählen insbesondere die nach Maßgabe der §§ 11 ff. UrhG dem Schöpfer eines Werks vorbehaltenen Befugnisse, im Streitfall in erster Linie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 16, 17 UrhG. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG. § 2 Abs. l UrhG zählt beispielhaft verschiedene Werkarten auf. Im Streitfall liegen Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. l Ziff. l UrhG vor. Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird (BGH GRUR 81, 351/353 - Staatsexamensarbeit -). Die für die Schutzfähigkeit erforderliche individuell-schöpferische Leistung kann sich bei Schriftwerken grundsätzlich nicht nur aus der Form der Darstellung, sondern auch aus ihrem Inhalt ergeben. Der BGH formuliert, dass die individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann (BGH GRUR 97, 459/660 - CB-infobank, Schricker-Löwenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2, Rn. 83). Die Schutzuntergrenze wird bei Schriftwerken im allgemeinen niedrig angesetzt, so dass auch die "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird (Schricker/Löwenheim, a.a.O., § 2, Rn. 88). Darunter versteht man diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind, also einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfungen (BGH GRUR 95, 581/582 - Silberdistel -; BGH GRUR 81, 267/268 - Dirlada -). 2) Bei journalistischen Beiträgen ist zudem zu beachten: Der BGH führt hierzu in GRUR 97, 459/460 aus: Schricker/Löwenheim, a.a.O., § 2, Rn. 116, ergänzt: Dass der Gesetzgeber von der prinzipiellen Schutzfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ausgegangen ist, zeigt bereits die Vorschrift des § 49 UrhG. "Würden journalistische Arbeiten wie Kritiken, Kommentare, Berichte und Interviews mit den strengen Maßstäben einiger Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemessen, so bliebe die Masse dessen, was täglich in den Zeitungen gedruckt und in Hörfunk und Fernsehen gesendet wird, schutzlos. Der Gesetzgeber hat aber nur vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen (§ 49 Abs. 2...), für Rundfunkkommentare und Artikel aus Zeitungen diesen Schutz dagegen wie selbstverständlich vorausgesetzt (§ 49 Abs. 1) ..." (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 39). Eine Grenze der Schutzfähigkeit ist erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Mitteilungen oder Informationen. Hier wird es in der Regel so sein, dass die Darstellung im Bereich des Routinemäßigen bleibt (Schricker/löwenheim, a.a.O., § 2, Rn. 116 m.w.N.). ... C. Schadensersatzfeststellung (Klageantrag II) Der Kläger kann auch Schadensersatzfeststellung verlangen. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass dem Kläger eine Berechnung seines Schadens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens gegeben ist. Über das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung hinaus ist ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der zum Ersatz verpflichtenden Handlungen Anspruchsvoraussetzung. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten (§ 276 Abs. l S. 2 BGB) hätten die Beklagten - gegebenenfalls nach Einholung von Rechtsrat - ohne weiteres feststellen können, dass die von ihnen durchgeführten, mit dieser Klage verfolgten Nutzungshandlungen der Genehmigung des Klägers bedurft hätten. Die Beklagten handelten daher zumindest fahrlässig, ein etwaiger Rechtsirrtum wäre unbeachtlich. 30. April 2003 |
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