Die
Gazette Nr. 8, November 1998:
| Angeklagt: der Richter
Genauer: die deutschen Kriegsgerichte während des Zweiten Weltkriegs. In diesen sechs Jahren haben die USA ein kriegsgerichtliches Todesurteil gesprochen, andere Alliierte zwei bis vier, Großbritannien kein einziges, deutsche Wehrmachtsrichter jedoch vermutlich fünfzigtausend, von denen etwa zwanzigtausend vollstreckt wurden, eines der letzten, gegen den zwanzigjährigen Marinefunker Alfred Gail, sogar noch zwei Tage nach der Kapitulation am 10. Mai 1945, an Bord eines Schiffes: Die insgesamt drei Todeskandidaten wurden, nachdem sie aneinandergebunden und ihnen die Augen verbunden worden waren waren, durch eine Salve erschossen; ihre Leichen wurden im Meer versenkt.Das NS-Kriegsgerichtsurteil selbst ist nicht mehr vorhanden, aber ein 121 Schreibmaschinenseiten langes rechtskräftiges Urteil des Schwurgerichts vom 27. Februar 1953 ([50]15/52) schildert den Fall sehr ausführlich. Die drei NS-Kriegsrichter und der Gerichtsherr Petersen freigesprochen. Die Begründung dieses freisprechenden Urteils ist für einen normalen Verstand nicht nachvollziehbar, paßt aber zu den bundesdeutschen Gerichtspraktiken der damaligen Zeit ... Erst ein spätes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September
1991 bezeichnete die deutschen Kriegsrichter als „terroristische Gehilfen
eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs". In einem weiteren Urteil,
vom 16. November 1995, stellte der BGH fest: „Die vom Volksgerichtshof
gefällten Todesurteile sind ungesühnt geblieben, keiner der am
Volksgerichtshof tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wurde
wegen Rechtsbeugung verurteilt; ebensowenig Richter der Sondergerichte
und der Kriegsgerichte." Diese „Flucht vor der Vergangenheit", vor dem
„geradezu geräuschlosen Abgleiten in das NS-Unrechtssystem", wie der
frühere Justizminister Engelhard sagte, ist „die Fehlleistung
der bundesdeutschen Justiz".
Wegen der sich schon 1939 häufenden Kriegsverweigerer-Todesurteile gegen die Zeugen Jehovas (Ernste Bibelforscher) hat die allmählich verunsicherte Richterschaft des Reichskriegsgerichts wiederholt bei Hitler Vortrag halten dürfen. Die extrem menschenfeindliche und das religiöse Gewissen verachtende Entscheidung des „Führers" hat der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Wilhelm Keitel, am 1. Dezember unter dem bezeichnenden Vermerk „Geheim" den Kriegsgerichten und deren Gerichtsherrn mitgeteilt; sie lautet:„Der Führer hat entschieden:Allein in Polen seien mehr als zehntausend anständige Soldaten gefallen, viele tausend Soldaten seien schwer verwundet worden. Wenn er von jedem deutschen Mann, der wehrfähig ist, dieses Opfer fordern müsse, sehe er sich nicht in der Lage, bei ernsthafter Wehrdienstverweigerung Gnade walten zu lassen. Dabei könne kein Unterschied danach gemacht werden, aus welchen Beweggründen der einzelne den Wehrdienst verweigere. Auch Umstände, die sonst strafmildernd in Betracht gezogen würden oder die bei einer Gnadenentscheidung eine Rolle spielen, könnten hier keine Beachtung finden. Wenn also der Wille eines Mannes, der den Wehrdienst verweigere, nicht gebrochen werden könne, müsse das Urteil vollstreckt werden." Man muß diese „Entscheidung" vor Augen haben, um die Errungenschaft
zu würdigen, daß Religions- und Gewissenfreiheit heute keine
„Gnade" mehr sind, sondern ein einklagbares Verfassungsrecht.„Wehrkraftzersetzung"
war für die Kriegsrichter vieles, auch Kleinigkeiten wie der Schuß
eines Betrunkenen auf ein Hitlerbild, ein hingeworfenes „Schade" nach dem
mißglückten Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 oder sogar
Gelbsucht (da „fahrlässig zugezogen", also „Selbstverstümmelung").
In der eiskalten Tatbestandssprache jener Juristen verwandelt sich dies
alles in ein Verbrechen gegen die hochgehaltene „Manneszucht". Und wehe
dem, der „auch in seinem Zivilberuf [Knecht auf einem Bauernhof] für
die Volksgemeinschaft wenig geleistet hat und nach den getroffenen Feststellungen
als sozial wenig wertvoll angesprochen werden muß": Hier lag die
Verhängung der Todesstrafe gleich „in mehrfacher Hinsicht im Sinne
der Richtlinien des Führers und obersten Befehlshabers der Wehrmacht
von 14. 4. 1940".
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Otto Gritschneder
Furchtbare Richter. Verbrecherische Todesurteile
deutscher Kriegsgerichte
Beck'sche Reihe 1272, München 1998
11,7 x 18 cm, 196 Seiten
DM 19,80, öS 145, sFr 19,--
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