Die
Gazette Nr. 5, Juli/August 1998:
MAI-Special
Schon vor der Sommerpause ist es um das Multitalerale Abkommen über
Investitionen ruhiger geworden, als wäre eine Art nachdenkliche Phase
eingetreten (siehe die folgenden Nachrichten). Bis zur Bundestagswahl wird
es wohl so bleiben. Kurz danach dürfte die Diskussion aber erneut
aufbrechen, dann hoffentlich auch in aller Öffentlichkeit.
Als Dokumentation bringt Die Gazette die wesentlichen kulturrelevanten
Teile der Resolution des Europäischen Parlaments,
die mit ungewöhnlich deutlicher Stimmenmehrheit (und zwar mit nur
acht Gegenstimmen) am 11. März 1998 angenommen wurde. Die Lektüre
erscheint ein wenig mühsam, aber die Mühe lohnt sich. Ein anderer
Wind?
Der designierte Vorsitzende der MAI-Arbeitsgruppe ist ein Deutscher:
Dr. Lorenz Schomerus, Staatssekretär im BMWi und verantwortlich für
Außenhandel. Die endgültige Entscheidung fällt zwar erst
kurz nach der parlamentarischen Sommerpause, sie ist aber so gut wie sicher.
Aus seiner Umgebung verlautet, daß mit ihm „ein neuer Anlauf"
denkbar werde. Dr. Schomerus gelte nicht als blinder Fanatiker der Liberalisierung;
jedenfalls habe er eine „wesentlich nüchternere Art" des Zugangs zu
den umstrittenen Fragen als mancher seiner Vorgänger.
Möglicherweise kommt die Redaktionsgruppe unter seiner Leitung
zu dem - ohnehin gern als Legitimierung des MAI genannten - vernünftigeren
Ergebnis, im wesentlichen nur die angeblich eintausendzweihundert verschiedenen
Außenwirtschaftsabkommen zu harmonisieren. Wenn darüber hinaus
auch noch die dringend erforderlichen Sozial- und Umweltklauseln verbindlich
ins Abkommen geschrieben würden, wäre das ein begrüßenswerter
Schritt ins Freie.
Die VG Wort und das MAI
Die Verwertungsgesellschaft Wort hat vor gut zwei Wochen ihre guten
Kontakte zum Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) dafür benützt,
dem BDI eine Art „Allianz" anzubieten. Der geschäftsführende
Vorstand der VG Wort schrieb dem BDI seine Bedenken hinsichtlich des MAI:
Er möchte gewiß nicht mit Fundamentalopponenten in einen Topf
geworfen werfen, habe auch nichts gegen das MAI insgesamt, müsse aber
doch die Auswirkungen des MAI im Bereich der künstlerischen Produktionen,
insbesondere bei den Leistungsschutzrechten, deutlich beim Namen nennen
und plädiere daher entschieden für eine gänzliche Herausnahme
sämtlicher Kunstprodukte aus dem MAI, verbunden mit der Bitte, der
BDI möge sich diesem Petitum anschließen.
Jetzt liegt der Ball wohl eine Weile beim BDI, der sich mit Urheberrechtsfragen
und verwandten Künstlerrechten bislang kaum befaßt hat und sich
hier erst mal schlau machen muß.
Der Städtetag atmet erst einmal durch
Noch im April hatte der Deutsche Städtetag geplant, zum MAI einen
internen Prüfungsauftrag zu erteilen, inwieweit das Abkommen „kommunalrelevant"
sei. Ende April, nachdem das Abkommen nicht unterschrieben war, wurde dann
beschlossen, den Prüfungsauftrag wegen dringender anderer Arbeiten
zurückzustellen (zum Beispiel wegen der besorgniserregenden Folgen
des europäischen Binnenmarkts für die kommunale Selbstverwaltung).
Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits etwa ein Dutzend Städte nachgefragt,
was mit dem MAI auf sie zukommen könnte. Das Abkommen steht jetzt
beim Stüdtetag erst wieder im November auf der Tagesordnung des Wirtschaftsausschusses.
Organisatorisch beklagenswert ist der unzulängliche Zugang des
Deutschen Städtetags zur EU-Kommision (ein leitender Mitarbeiter:
„Es schmerzt.") Während die Industrieverbände bei der Kommission
eine eigene Vertretung besitzen, kann der Städtetag seine Gravamina
immer nur über die Ländervertretungen deutlich machen.
Bericht
mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission
zu den Verhandlungen im Rahmen der OECD über ein multilaterales Abkommen
über Investitionen (MAI)
26. Februar 1998 A 4-0073/98
DOC_DE\RR\347\347685
PE 224.288/end
Das Europäische Parlament ...
D. in Besorgnis darüber, daß im Vertragsentwurf über
ein Multilaterales Abkommen für Investitionen (MAI) ein Ungleichgewicht
zwischen Rechten und Pflichten der Investoren besteht, das diesen volle
Rechte und Schutz gewährt, während die Unterzeichnerstaaten sich
schwerwiegenden Verpflichtungen unterwerfen, die ihre Bevölkerungen
ungeschützt lassen könnten, ...
G. im Bedauern, daß die Verhandlungen bisher unter weitestgehendem
Ausschluß der Öffentlichkeit wie auch von Parlamenten verlaufen
sind, obwohl Transparenz und parlamentarische Kontrolle in weltwirtschaftlichen
Kernfragen von entscheidender Bedeutung für die Legitimität diesbezüglicher
Abkommen sind,
H. in der Erwägung, daß die EU noch keinerlei Untersuchungen
(„impact studies") über die Auswirkungen des MAI auf Verkehr, Handel
und Arbeitsmarkt oder auf geistiges Eigentum zur Verfügung gestellt
hat und die Kompatibilität mit der bestehenden Umwelt-, Sozial- und
Kulturgesetzgebung und mit der Gesetzgebung in Bezug auf geistiges Eigentum
der EU, die Beziehung mit den AKP-Ländern und die Entwicklungspolitik
der EU sowie das Verhältnis des MAI zu internationalen Umweltabkommen
(MEA), die internationalen Übereinkommen im Bereich geistiges Eigentum
und Regionalabkommen (REIO) weiterhin ungeklärt sind, ...
I. richtet folgende Empfehlungen an die Kommission: ...
12. ist besorgt, daß die Leistungserfordernisse („performance
requirements") das Recht von Staaten einschränken könnten, bestehende
Industriepolitiken, insbesondere im Bereich der Sozial-, Umwelt- und Kulturgesetze
sowie im Bereich der Gesetze in bezug auf geistiges Eigentum, in Zukunft
durchzuführen und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, und befürchtet,
daß EU-Mitglieder in diesen Bereichen in den nächsten Jahren
unter Druck geraten; ...
16. begrüßt die umfassende Definition des Begriffs „Investor",
der private und öffentliche Investoren einschließt; fordert
jedoch eine genauere Definition von Investitionen im Bereich der Patente
für pflanzliche, tierische und menschliche Gene; besteht des weiteren
darauf, daß angesichts bestehender internationaler Abkommen Regelungen
des geistigen Eigentums sowie der Autoren- und daran angelehnten Rechte
aus dem MAI ausgeschlossen werden; ...
18. kann kein Abkommen unterstützen, das eine Einschränkung
der Anwendbarkeit des EU-Rechts zur Folge hätte und eine weitere Harmonisierunng
des EU-Rechts verhindern würde; besteht deshalb auf der Annahme eines
besonderen Teils einer REIO-Klausel für Organisationen für regionale
Wirtschaftsintegration, die neue einheitliche Maßnahmen, z.B. für
Umweltrecht, ermöglicht, ...
20. ist sich bewußt, daß die Vertragsparteien zunächst
auf einer begrenzten Anzahl von Ausnahmen von den Grundbestimmungen des
MAI bestehen müssen; fordert jedoch zugleich Aufklärung darüber,
ob die „standstill-„ und „rollback"-Verpflichtungen der weiteren Harmonisierung
der Gesetzgebungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten im Wege stehen könnten;
...
23. hält die vorgesehenen Bestimmungen für den Investitionsschutz,
insbesondere bezüglich Enteignung, Entschädigung sowie Kapital-
und Gewinntransfer für zu weitgehend; ist der Auffassung, daß
die Regierungen dafür sorgen müssen, daß diese nicht zu
Entschädigungszahlungen verurteilt werden können, wenn sie Normen
in bezug auf Umwelt, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit aufstellen; ...
zum kulturellen Sektor
26. weist des weiteren darauf hin, daß die kulturelle Autonomie
und Vielfalt der Unterzeichnerstaaten durch das MAI nicht in Frage gestellt
werden darf und die kulturpolitischen Ziele und EU-Initiativen zur Stützung
einer europäischen Kulturpolitik nicht gefährdet werden dürfen;
fordert deswegen eine Ausnahmeklausel für die Anwendung des Abkommens
auf den kulturellen Bereich, insbesondere den audiovisuellen Sektor, ...
27. vertritt den Standpunkt, daß der Beitritt zum MAI die Durchführung
der Gesetzgebung der Europäischen Union im kulturellen Sektor nach
Artikel 128 des Vertrags verhindern würde, da die Grundsätze
des MAI-Abkommens, d.h. der Grundsatz der „Inländerbehandlung" und
der „Meistbegünstigung", bei Anwendung im kulturellen Sektor die Funktionsweise
der verschiedenen Initiativen der EU im kulturellen und audiovisuellen
Sektor unmittelbar beeinträchtigen würden; ...
29. weist darauf hin, daß die bereits bestehenden multilateralen
Übereinkommen über den Schutz des geistigen Eigentums rechtlich
verbindliche internationale Abkommen sind, die weitere multilaterale Abkommen
über diese Fragen im Rahmen des MAI überflüssig machen;
zu diesen Abkommen gehören die der EU, das der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum (WIPO) und das Übereinkommen der Welthandelsorganisation
über die Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs);
30. fordert daher mit Nachdruck die Ausklammerung des geistigen Eigentums
aus dem Geltungsbereich des MAI-Abkommens, um die in vielen europäischen
Ländern bestehende Tradition des Urnheberrechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts
zu wahren; stellt fest, daß jedwede Einbeziehung rein wirtschaftlicher
Definitionen des geistigen Eigentums, die Bezugnahmen auf das Urheberrecht
und das Urheberpersönlichkeitsrecht ausschließen, den bereits
geltenden multilateralen Abkommen in diesem Bereich zuwiderlaufen würde;
...
32. betont, daß das Recht der Europäischen Union oder ihrer
Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung
der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu treffen, weder in der Gegenwart,
noch in der Zukunft in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden darf;
33. vertritt den Standpunkt, daß die uneingeschränkte Liberalisierung
des kulturellen Sektors die legitimen Ziele der Kulturpolitik zunichte
machen würde und die Grundprinzipien des MAI-Abkommens, d.h. die Grundsätze
der „Inländerbehandlung" und der „Meistbegünstigung", im Falle
einer Anwendung auf den kulturellen Sektor die Funktionsweise der verschiedenen
... Initiativen der EU im kulturellen und im audiovisuellen Sektor unmittelbar
beeinträchtigen würden; stellt fest, daß diese Initiativen
von entscheidender Bedeutung für die weitere Erfüllung der rechtlichen
Verpflichtungen, die der EU nach Artikel 128 EUV zukommen, sind und ein
Beitritt zum MAI-Abkommen somit, was den kulturellen Sektor betrifft, eine
angemessene Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union
unmöglich machen würde; verweist darauf, daß die Fördermechanismen,
die in der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, speziell dazu
gedacht sind, den kulturellen Pluralismus und die kulturelle Vielfalt zu
fördern, und daß eine automatische Öffnung dieser Mechanismen
für Drittstaaten ihrer Zielsetzung eindeutig widersprechen würde;
...
II. ersucht die OECD, auf die vorstehend gemachten Anmerkungen bezüglich
des MAI-Abkommens gezielt und ausführlich zu reagieren;
III. ist der Überzeugung, daß ein Prozeß des offenen
Dialogs und der Konsultation zu diesen Fragen integraler Bestandteil des
MAI-Prozesses sein und es eine ausdrückliche Verpflichtung zur Transparenz
bei diesen Verhandlungen geben sollte; ist der Ansicht, daß die Stellungnahme
des Europäischen Parlaments die Grundlage für die Position bilden
muß, die die Europäische Kommission im Namen der Europäischen
Union bei den Verhandlungen einnimmt; beabsichtigt, erneut eine Stellungnahme
seines Ausschusses für Recht und Bürgerrechte einzuholen, wenn
der Text des endgültigen Abkommens dem Europäischen Parlament
zur Zustimmung vorgelegt wird;
IV. fordert die Parlamente und die Regierungen der Mitgliedstaaten
auf, das MAI erst nach gründlicher und der Öffentlichkeit zugänglicher
Analyse der Auswirkungen dieses Abkommens auf die Gesetzgebung und spezifischen
Politiken der EU zu unterzeichnen; fordert daher eine ausdrückliche
Verpflichtung zu Dialog mit der Öffentlichkeit und zu Transparenz
im Rahmen der OECD-Verhandlungen; ...