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Gregor Gysi
Mensch muss vor Eigentum gehen
Seit etwa 100 Jahren gibt es in Deutschland eine in jeder Hinsicht
zu beanstandende Rechtspraxis. Sie schützt das Eigentum stärker
als den Menschen. Eigentum regelt die Rechte eines Menschen in bezug
auf eine Sache, und zwar dergestalt, dass er in der Regel über
die Nutzung allein entscheidet und alle anderen von der Nutzung ausschließen
kann. Das Recht eines Menschen auf Leben und Unversehrtheit seines Körpers
so leuchtet es jeder und jedem ein müsste wesentlich
höherwertig sein. Denn, wenn mir jemand das Leben nimmt oder meine
Gesundheit beschädigt, nutzt mir im ersten Falle Eigentum gar nichts
mehr, im zweiten Fall deutlich weniger. Trotzdem beweist eine hundertjährige
Gesetzgebung und Rechtspraxis, dass dies für den Schutz des Lebens
noch einigermaßen anerkannt wurde, nicht aber für den Schutz
der Gesundheit. In der Regel wird die Körperverletzung milder bestraft
als der Diebstahl. Meines Erachtens hat das mit der Dominanz des privatkapitalistischen
Eigentums, mit der Dominanz der Kapitalverwertungsinteressen in den
letzten 100 Jahren zu tun. Eigentum galt mehr als die Gesundheit von
Menschen und so wurde es auch massiver in der Strafrechtspraxis geschützt.
Noch absurder ist, dass auch die Steuerhinterziehung schwerer bestraft
wird als die Körperverletzung. Bei der Steuerhinterziehung geht
es ja nicht einmal um ein Eigentumsdelikt, sondern darum, dass jemand
einer Bringepflicht gegenüber dem Staat nicht, nicht vollständig
und nicht rechtzeitig nachkommt. Das Geld ist ja sein Eigentum und er
erfüllt nur eine Zahlungspflicht nicht. Peter Graf wurde zum Beispiel
wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Man muss einmal vergleichen, wieviel Gewalt
ein Mensch in unserer Gesellschaft anwenden muss, bevor er zu einer
solchen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ich kenne ein Urteil aus Hamburg,
in dem es darum ging, dass vier Polizisten einen festgenommenen Obdachlosen,
für den sie bereits eine Obhutspflicht hatten, in einer Zelle totgeschlagen
hatten. Sie wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu wesentlich
geringeren Freiheitsstrafen, sämtlichst auf Bewährung, verurteilt.
Sie blieben auch alle vier Polizisten. Auch, wenn ein Ausländer
in einer brandenburgischen Stadt zu Tode gejagt wird, gibt es Verwarnungen,
Bewährungsstrafen und für die Haupttäter Freiheitsstrafen,
aber sehr viel niedrigere.
Meines Erachtens muss sich das Denken in der Justiz und damit die Rechtsprechung
verändern. Es muss klargestellt werden, dass jeder vorsätzliche
Angriff auf die Würde oder die Gesundheit, erst recht auf das Leben
eines Menschen, ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte der Betreffenden
bzw. des Betreffenden und auf Werte der Gesellschaft darstellt. Selbstverständlich
sind auch Eigentumsdelikte zu verfolgen, aber im Verhältnis zu
den anderen eindeutig als weniger schwerwiegend einzuschätzen.
Eine solche Änderung der Rechtsprechung würde klarstellen,
dass die Zivilisation jede Form von Barbarei ablehnt, würde den
Menschen in den Mittelpunkt stellen und damit dem Humanismus viel eher
entsprechen als die gegenwärtige Rechtspraxis.
Wie schwerwiegend unser Denken diesbezüglich beeinträchtigt
ist, wird auch in einem besonderen Fall deutlich. Der Gesetzgeber untersagt
die "Misshandlung" von Kindern. Er wählt hier einen anderen
Begriff als bei der Körperverletzung zwischen Erwachsenen. Das
hat immer dazu geführt, dass leichte Körperverletzungen gegenüber
Kindern, insbesondere von Eltern ausgeübt, nicht als Straftat galten.
Erst, wenn man von einer "Misshandlung" reden konnte, setzte
das Strafrecht ein. Sollten wir uns nicht alle selbst befragen, welch'
merkwürdiges Denken und Fühlen dahintersteckt? Als Mutter
oder Vater habe ich gegenüber einem Kind eine besondere Obhutspflicht.
Weshalb soll daraus ein Recht auf Körperverletzung resultieren?
Dabei muss noch gesehen werden, dass sich ein Kind am schlechtesten
wehren kann, dennoch wird es weniger geschützt als ein Erwachsener.
Auch hier scheint mir ein Umdenken, eine Veränderung von Gesetzen
und von Rechtspraxis erforderlich zu sein.
Ihr
Kommentar
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