Nr. 32, Januar 2001
 
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 Kommentar

 Gastkolumnen:

 Friedemann Bedürftig
 Curd Michael Hockel
 Mischa Delbrouck
 Gregor Gysi


 

 

Gregor Gysi

Mensch muss vor Eigentum gehen

Seit etwa 100 Jahren gibt es in Deutschland eine in jeder Hinsicht zu beanstandende Rechtspraxis. Sie schützt das Eigentum stärker als den Menschen. Eigentum regelt die Rechte eines Menschen in bezug auf eine Sache, und zwar dergestalt, dass er in der Regel über die Nutzung allein entscheidet und alle anderen von der Nutzung ausschließen kann. Das Recht eines Menschen auf Leben und Unversehrtheit seines Körpers – so leuchtet es jeder und jedem ein – müsste wesentlich höherwertig sein. Denn, wenn mir jemand das Leben nimmt oder meine Gesundheit beschädigt, nutzt mir im ersten Falle Eigentum gar nichts mehr, im zweiten Fall deutlich weniger. Trotzdem beweist eine hundertjährige Gesetzgebung und Rechtspraxis, dass dies für den Schutz des Lebens noch einigermaßen anerkannt wurde, nicht aber für den Schutz der Gesundheit. In der Regel wird die Körperverletzung milder bestraft als der Diebstahl. Meines Erachtens hat das mit der Dominanz des privatkapitalistischen Eigentums, mit der Dominanz der Kapitalverwertungsinteressen in den letzten 100 Jahren zu tun. Eigentum galt mehr als die Gesundheit von Menschen und so wurde es auch massiver in der Strafrechtspraxis geschützt.
Noch absurder ist, dass auch die Steuerhinterziehung schwerer bestraft wird als die Körperverletzung. Bei der Steuerhinterziehung geht es ja nicht einmal um ein Eigentumsdelikt, sondern darum, dass jemand einer Bringepflicht gegenüber dem Staat nicht, nicht vollständig und nicht rechtzeitig nachkommt. Das Geld ist ja sein Eigentum und er erfüllt nur eine Zahlungspflicht nicht. Peter Graf wurde zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Man muss einmal vergleichen, wieviel Gewalt ein Mensch in unserer Gesellschaft anwenden muss, bevor er zu einer solchen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ich kenne ein Urteil aus Hamburg, in dem es darum ging, dass vier Polizisten einen festgenommenen Obdachlosen, für den sie bereits eine Obhutspflicht hatten, in einer Zelle totgeschlagen hatten. Sie wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu wesentlich geringeren Freiheitsstrafen, sämtlichst auf Bewährung, verurteilt. Sie blieben auch alle vier Polizisten. Auch, wenn ein Ausländer in einer brandenburgischen Stadt zu Tode gejagt wird, gibt es Verwarnungen, Bewährungsstrafen und für die Haupttäter Freiheitsstrafen, aber sehr viel niedrigere.
Meines Erachtens muss sich das Denken in der Justiz und damit die Rechtsprechung verändern. Es muss klargestellt werden, dass jeder vorsätzliche Angriff auf die Würde oder die Gesundheit, erst recht auf das Leben eines Menschen, ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte der Betreffenden bzw. des Betreffenden und auf Werte der Gesellschaft darstellt. Selbstverständlich sind auch Eigentumsdelikte zu verfolgen, aber im Verhältnis zu den anderen eindeutig als weniger schwerwiegend einzuschätzen. Eine solche Änderung der Rechtsprechung würde klarstellen, dass die Zivilisation jede Form von Barbarei ablehnt, würde den Menschen in den Mittelpunkt stellen und damit dem Humanismus viel eher entsprechen als die gegenwärtige Rechtspraxis.
Wie schwerwiegend unser Denken diesbezüglich beeinträchtigt ist, wird auch in einem besonderen Fall deutlich. Der Gesetzgeber untersagt die "Misshandlung" von Kindern. Er wählt hier einen anderen Begriff als bei der Körperverletzung zwischen Erwachsenen. Das hat immer dazu geführt, dass leichte Körperverletzungen gegenüber Kindern, insbesondere von Eltern ausgeübt, nicht als Straftat galten. Erst, wenn man von einer "Misshandlung" reden konnte, setzte das Strafrecht ein. Sollten wir uns nicht alle selbst befragen, welch' merkwürdiges Denken und Fühlen dahintersteckt? Als Mutter oder Vater habe ich gegenüber einem Kind eine besondere Obhutspflicht. Weshalb soll daraus ein Recht auf Körperverletzung resultieren? Dabei muss noch gesehen werden, dass sich ein Kind am schlechtesten wehren kann, dennoch wird es weniger geschützt als ein Erwachsener. Auch hier scheint mir ein Umdenken, eine Veränderung von Gesetzen und von Rechtspraxis erforderlich zu sein.



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